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   OVG Niedersachsen, 29.11.2019 - 11 ME 385/19   

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OVG Niedersachsen, 29.11.2019 - 11 ME 385/19 (https://dejure.org/2019,42100)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.11.2019 - 11 ME 385/19 (https://dejure.org/2019,42100)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. November 2019 - 11 ME 385/19 (https://dejure.org/2019,42100)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2019 - 11 ME 385/19
    Der Einwand der Antragsgegnerin, dieser Schutz könne aber nicht so weit gehen, dass ein Anspruch auf Teilnahme an einer konkreten Versammlung bestehe, obwohl die Antragsteller ein Ziel verfolgten, welches nicht mit dem der betreffenden Versammlung übereinstimme oder ihm kritisch/gegenteilig gegenüberstehe, verkennt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht nur solche Teilnehmer vor staatlichen Eingriffen schützt, die die Ziele der Versammlung oder die dort vertretenen Meinungen billigen, sondern ebenso denjenigen zugute kommt, die ihnen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies in der Versammlung zum Ausdruck bringen wollen (BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203, juris, Rn. 16).

    Daher kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Umfang die Antragsteller inhaltlich das Anliegen der "Fridays for Future"-Bewegung unterstützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, a.a.O., juris, Rn. 17).

    Erforderlich und ausreichend ist, dass die Teilnehmer einer Versammlung bereit sind, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und ggf. abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, a.a.O., juris, Rn. 17).

    Der Schutz der Versammlungsfreiheit endet (erst) dort, wo es nicht um die - kritische oder unterstützende - Teilnahme an der Versammlung, sondern um deren Verhinderung geht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, a.a.O., juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2019 - 11 ME 385/19
    Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32, m.w.N.).

    Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 11 LC 147/17

    Beschränkung einer Versammlung in Form einer Sitzblockade auf der Fahrbahn;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2019 - 11 ME 385/19
    Dieses Verbot kann wiederum durch Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 NVersG, ggf. auch durch einen Ausschluss nach § 10 Abs. 3 NVersG, durchgesetzt werden, wenn eine erhebliche Störung der Versammlung vorliegt (Wefelmeier, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 10, Rn. 16 und 19 f.) Eine erhebliche Störung ist wiederum zu bejahen, wenn die Störung objektiv geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in Frage zu stellen (Senatsurt. v. 11.6.2018 - 11 LC 147/17 - juris, Rn. 46; Wefelmeier, in: Welfelmeier/Miller, a.a.O., § 10, Rn. 16).
  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

    Das versammlungsrechtliche Eilverfahren hat also für den Antragsteller dieselbe Bedeutung wie ein Hauptsacheverfahren, so dass eine Reduzierung des Streitwerts entfällt (ständige Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 1031/20 -, juris Rn. 16 ; vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 -, juris Rn. 53 ; vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 -, BeckRS 2020, 4981 Rn. 23; ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 1. Mai 2020 - 1 B 137/20 -, juris Rn. 5; Thüringer OVG, Beschluss vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, juris Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2019 - 11 ME 385/19 -, juris Rn. 14; anders: Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 10 C 14.512 -, juris Rn. 7 und vom 11. Dezember 2013 - 10 C 13.829 -, juris Rn. 8).

    In der gerichtlichen Praxis findet die geänderte Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 vielfach keine Beachtung, sondern es wird der Auffangwert in voller Höhe von 5.000 Euro angesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 20 und vom 28. April 2011 - 1 S 1250/11 -, juris Rn. 31; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 B 137/20 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 B 167/20 -, juris Rn. 19 und vom 21. Juni 2019 - 3 B 177/19 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2020 - OVG 11 S 36/20 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 - 15 B 606/20 -, juris Rn. 58 und vom 13. September 2019 - 15 B 1251/19 -, juris Rn. 27; Thüringer OVG, Beschluss vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, juris Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2019 - 11 ME 385/19 -, juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 17.01.2020 - 10 CE 20.111

    Ausschluss von einer Versammlung - Beschwerde gegen einen Beschluss

    Zur Begründung verwiesen die Antragsteller im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. November 2019 (11 ME 385/19), wonach Mitglieder einer politischen Partei im Sinne des Art. 21 GG auch dann Teilnehmer einer Versammlung bleiben, wenn sie dabei Plakate, Fahnen, Flugblätter oder sonstige Versammlungsmittel mitführten, auf denen der Name oder Symbole der betroffenen Partei erkennbar seien.

    Sie endet erst dort, wo es nicht mehr um kritische oder unterstützende Teilnahme an der Versammlung, sondern um deren Verhinderung geht (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2019 - 11 ME 385/19 - juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

    Auch der Senat hat bisher in vergleichbaren versammlungsrechtlichen Verfahren ungeachtet der soeben angeführten Änderung des Streitwertkatalogs ebenfalls weiterhin den vollen Auffangstreitwert festgesetzt (vgl. nur Senatsbeschlüsse v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 - juris Rn. 26; v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 23; v. 13.11.2020 - 11 ME 293/20 - juris Rn. 41 und v. 29.11.2019 - 11 ME 385/19 - juris Rn. 14).

    Das versammlungsrechtliche Eilverfahren hat also für den Antragsteller eine mit dem Hauptsacheverfahren vergleichbare Bedeutung, so dass eine über die aufgrund der Empfehlung in Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs hinausgehende (weitere) Reduzierung des Streitwerts nicht veranlasst ist (so auch bereits die bisherige Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 - juris Rn. 26; v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 23; v. 13.11.2020 - 11 ME 293/20 - juris Rn. 41; v. 29.11.2019 - 11 ME 385/19 - juris Rn. 14; ebenso: HessVGH, Beschl. v. 17.6.2020 - 2 E 1289/20 - juris Rn. 5; derselbe, Beschl. v. 18.3.2022 - 2 B 375/22 - juris Rn. 44; OVG Bremen, Urt. v. 1.5.2020 - 1 B 137/20 -, juris Rn. 5; ThürOVG, Beschl. v. 10.4.2020 - 3 EN 248/20 - juris Rn. 63; für eine Halbierung des Auffangwerts in versammlungsrechtlichen Eilverfahren auch bei Vorwegnahme der Hauptsache demgegenüber: BayVGH, Beschl. v. 10.4.2014 - 10 C 14.512 - juris Rn. 7; derselbe, Beschl. v. 11.12.2013 - 10 C 13.829 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 11.06.2021 - 10 CE 21.1343

    Erfolgloser vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz gegen den Erlass polizeilicher

    Die Polizei kann zur Abwehr externer Störer, also von Personen, die weder Teilnehmer der Anlassversammlung noch einer Gegenversammlung sind, auf die einschlägigen Normen des jeweiligen Polizeirechts zurückgreifen (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2019 - 11 ME 385/19 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 12.2.1990 - 1 S 1646/89 - juris Rn. 25 ff.).
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